Visum-Service für Deutschland
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Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit
Nur im begründeten Einzelfall und bei einem öffentlichen Interesse an der Beschäftigung kann Qualifizierten eine Arbeitserlaubnis zur Erwerbstätigkeit erteilt werden (§18 AufenthG). Der Zugang zum Arbeitsmarkt besteht grundsätzlich nur dann, wenn für die Stellenbesetzung bundesweit keine deutschen oder bevorrechtigten ausländischen Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Daher muss der Bewerber zunächst ein Arbeitsangebot finden. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit muss über die zuständige deutsche Botschaft am gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers gestellt werden. Die Arbeitsagentur stimmt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur zu, wenn die Stelle nicht mit einem bevorrechtigten Arbeitssuchenden besetzt werden kann. Es gibt aber Ausnahmen, zum Beispiel für Hochqualifizierte. Als „hoch qualifiziert“ gelten Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Position sowie andere Spezialisten und Angestellte mit Berufserfahrung, die ein Gehalt in einer bestimmten Höhe erhalten (2008: 86400 € im Jahr). Für Hochqualifizierte ist von Anfang an die Gewährung eines Daueraufenthalts vorgesehen, sie können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Mit- oder nachziehende Familienangehörige, Ehegatte und Kinder, sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Für Selbstständige besteht die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (§21 AufenthG), wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis vorliegt, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung gesichert ist. Es erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen wird in der Regel dann ausgegangen, wenn mindestens 5 Arbeitsplätze geschaffen und mindestens 500 000 Euro investiert werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen. Nach drei Jahren besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wenn sich die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.
Erwerbstätigkeit nach dem Studium in Deutschland
Ausländische Studenten können nach erfolgreichem Studienabschluss in Deutschland für die Suche eines ihrer Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes ein Jahr in Deutschland bleiben. Bei passendem Arbeitsangebot wird die Aufenthaltserlaubnis seit 01.11.2007 ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt
http://www.aufenthaltstitel.de/hschulabszugv.html
Einbürgerung
Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, wenn man sich acht Jahre rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat (§10 StAG).
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