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    Visabestimmungen für Japan

    Inhalt

    1. 1. VISABESTIMMUNGEN
    2. 2. GELBFIEBER-IMPFPFLICHT
    3. 3. AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG
    4. 4. KONSULATE
    5. 5. EINREISEBESTIMMUNGEN (Auswärtiges Amt)
     
    Japan

     

    1 . Visabestimmungen
      Touristen Business
    Generelle Visumpflicht Es besteht keine Visumpflicht Es besteht keine Visumpflicht
    Visumfreiheit für
    Deutsche Staatsangehörige
    90 Tage visumfrei 90 Tage visumfrei
    Möglichkeit der
    Visumerteilung bei Einreise
    Deutsche Touristen benötigen kein Visum (für die Dauer von 90 Tagen) Deutsche benötigen kein Visum (für die Dauer von 90 Tagen)
    --
    Visum-Verlängerung vor Ort A. Kurzzeitaufenthalt ohne Arbeitsaufnahme Für die Einreise nach Japan benötigen deutsche Touristen und Geschäftsreisende für eine Aufenthaltsdauer bis zu 180 Tagen kein Visum, sofern sie weder einer Erwerbstätigkeit, einem Studium noch einer Berufsausbildung nachgehen wollen. Deutschen, die unter diesen Voraussetzungen ohne Visum anreisen, wird bei der Einreise am Flughafen eine Aufenthaltserlaubnis („Landing Permission“) als „Temporary Visitor“ für zunächst 90 Tage erteilt. Soll der visumsfreie Aufenthalt über die ersten 90 Tage auf bis zu 180 Tage ausgedehnt werden, so muss der Reisende sich bei dem für seinen Aufenthaltsort zuständigen Einwohnermeldeamt vor Ablauf von 90 Tagen anmelden. Er erhält ein personalausweisähnliches "Certificate of Alien Registration" mit Lichtbild, das stets mitzuführen ist. Die Aufenthaltserlaubnis im Pass durch die örtlich zuständige Einwanderungsbehörde (Immigration Office) verlängern lassen. Die Aneinanderfügung mehrerer visafreier Kurzaufenthalte zur Umgehung der Regelungen für längere Aufenthalte ist nicht zulässig. Wer nach einem visafreien Aufenthalt ausreist und kurz darauf erneut ohne Visum einzureisen versucht, muss mit Einreiseverbot und Festsetzung bis zur Zurückschiebung in sein Heimatland auf eigene Kosten rechnen. B. Längere Aufenthalte oder Aufenthalte mit Arbeitsaufnahme Deutsche, die in Japan einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer Berufsausbildung nachgehen oder sich sonst länger als 180 Tage aufhalten wollen, sowie ihre Familienangehörigen benötigen vor der Einreise ein Visum, das bei der zuständigen japanischen Auslandsvertretung beantragt werden muss. Die eigentliche Aufenthaltserlaubnis wird bei der Einreise aufgrund des im Reisepass enthaltenen Visums erteilt, gleichzeitig werden ein dem Aufenthaltszweck entsprechender Aufenthaltsstatus und die Aufenthaltsdauer festgelegt. Das Visum der japanischen Auslandsvertretung hat den Charakter einer Grenzempfehlung für den Einreisebeamten am Flughafen. Es wird erteilt, nachdem die Auslandsvertretung zuvor mit den japanischen Innenbehörden geklärt hat, mit welchem Status (also z.B. Engineer oder College Student) ein „Landing Permit“ erteilt werden kann und dass alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind. Im Normalfall wird bei der Einreise am Flughafen das "Landing Permission", wie im Visum vorgesehen, erteilt. Stellt der Einreisebeamte aber fest, dass irgendetwas nicht stimmt, kann er die Erteilung auch verweigern, was jedoch eine seltene Ausnahme darstellt. Die für die Visumserteilung bei der Auslandsvertretung erforderliche Bearbeitungszeit verkürzt sich, wenn der Interessent ein „Certificate of Eligibility“ vorlegt. Dies kann die Stelle oder Firma in Japan beim Regional Immigration Bureau beantragen, bei der der Interessent tätig werden möchte. Innerhalb von 90Tagen ist die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt vorzunehmen und Ausstellung eines Ausländerpersonalausweises erforderlich (s.o. A.). Ein in Japan geborenes nichtjapanisches Kind ist innerhalb von 60 Tagen anzumelden. Melderechtsrelevante Änderungen, z. B. Status- und Wohnortänderung, Änderung der Passnummer, haben binnen 14 Tagen zu erfolgen. Das Landing Permit erlischt unabhängig von der darin genannten Gültigkeitsdauer bei der ersten Ausreise (und Sie müssten für die Rückkehr erneut ein Visum beantragen), wenn Sie nicht zuvor beim Regional Immigration Bureau ein Re-Entry Permit beantragen und erhalten. Sie verlieren sonst ihren Aufenthaltsstatus. Diese Rückkehrberechtigung kann, z.B. für Geschäftsleute, entsandte Mitarbeiter deutscher Firmen und Journalisten auch für mehrere Ein- und Ausreisen und mit bis zu dreijähriger Gültigkeit erteilt werden, in diesem Fall ist die Gebühr höher. Wird eine zusätzliche Tätigkeit (z.B. Sprachunterricht) oder eine Tätigkeit beabsichtigt, die dem zugeteilten Aufenthaltsstatus nicht entspricht, ist bei der japanischen Einwanderungsbehörde ein entsprechender Antrag zu stellen. Oft ist der Statuswechsel nicht ohne Ausreise und Wiedereinreise durchzuführen. Einen Sonderfall des längeren und Arbeitsaufenthaltes bildet der Ferienarbeitsaufenthalt für junge Deutsche (einjähriger Ferienaufenthalt in Japan mit der Möglichkeit des Hinzuverdienstes durch Arbeit). Die vorherige Erteilung eines Working-Holiday-Visums durch die japanische Auslandsvertretung ist erforderlich. Für weitere Informationen hierzu wende man sich an die Japanische Botschaft in Berlin oder an JAWHM / Japan Association for Working Holiday Makers (Homepage: www.jawhm.or.jp). Entsandte Bedienstete deutscher Institutionen mit Dienstpass, einschließlich ihrer Familienangehörigen, benötigen ebenfalls kein Visum vor der Einreise und unterliegen nicht der Meldepflicht bei den Einwohnermeldeämtern. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Personen, die von deutschen Institutionen an japanische Einrichtungen entsandt werden, z.B. DAAD-Lektoren an japanischen Universitäten
    Registrierungspflicht vor Ort k.A.
    Einreisedokument Reisepass
    Den Visumantrag und die detaillierten Anforderungen
    finden Sie hier

     

     


     

     


    2 . Gelbfieber-Impfpflicht

    Information zu Gelbfieber
    Die Gelbfieberimpfung ist lebensnotwenig bei Reisen in Risikogebiete.
    Informieren Sie sich zusätzlich bei einem Tropeninstitut in Ihrer Nähe oder im Internet (z.B. www.rki.de)

    Gelbfieber Ansteckungsgefahr Nein
    Gelbfieber Risikogebiet Nein
    Gelbfieber Impfpflicht Nein

     


    3 . Auslandsreise-Krankenversicherung

    In vielen Ländern besteht Auslandsreise-Krankenversicherungsplicht (AKV)
    Visa werden in diesen Fällen nur gegen Nachweis einer abgeschlossen AKV ausgestellt.

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    AKV-Pflicht besteht? nein
    AKV empfohlen ja

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    4 . Botschaft/Konsulat


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    5. Einreisebestimmungen Auswärtiges Amt

    Weitere Hinweise finden Sie unter dem Link des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland

     

    Einreisebestimmungen Auswärtiges Amt

    Haftungsauschluss Auswärtiges Amt
    Die Darstellung der Einreisebestimmungen und die Links auf Seiten des Auswärtigen Amts ist mit dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland abgestimmt. Das Auswärtigen Amt weist aber ausdrücklich darauf hin, dass auch das Auswärtigen Amt keine Haftung für Richtigkeit und Aktualität der angebotenen Informationen übernimmt. Wir raten daher, dass Kunden/Reisende bei Reisen in Krisenregionen auch direkt Informationen bei der deutschen Vertretung im Reiseland, bei der Vertretung des Landes in Deutschland und beim Reiseveranstalter eingeholt werden.

     

    Haftungsauschluss Auslandsvisum.de
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    Quelle: eRecht24.de - Rechtsberatung von Anwalt Sören Siebert